Prolog
Die Biberacher Fasnet soll von Bürgern geleitet und gepflegt werden, die das Brauchtum des Fasnet nach dem Niedergang des 17. Jahrhunderts, in der Stadt Biberach dort anknüpfen und fortsetzen.
Zu diesem Zweck schließen sich die Narrengilde Biberhex und die Narrenzunft Rissnebel in der Narrenzunft Biberach zusammen und geben sich folgende Satzung:
Allgemeines
§ 1 Name und Sitz:
Die Narrenzunft Biberach hat ihren Sitz in Biberach an der Riß.
§ 2 Die Narrenzunft Biberach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Zweck:
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Durchführung des Brauchtums der Fasnet in Biberach und Teilgemeinden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung der Schwäbisch-Alemannischen Straßenfasnet mit Veranstaltungen und Umzügen verwirklicht, die zur Pflege des Brauchtums abgehalten werden.
§ 4 Die Narrenzunft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittel der Narrenzunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Narrenzunft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.Auslagen und Aufwendungen können nach Beschluss des Zunftrates erstattet werden.
§ 6 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Narrenzunft Biberach der Stadt Biberach an der Riß zu, die es zu verwalten hat. Die Mittel und das Vermögen sind unmittelbar und ausschließlich für die Neugründung eines Nachfolgevereines zu verwenden.
§ 7 Das Geschäftsjahr der Narrenzunft beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai.
Mitgliedschaft
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder können werden:
1. Juristische Personen
2. Natürliche Personen, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben Familien Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Breitrittserklärung erworben. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Zunftrat entscheidet über die Aufnahme aufgrund des Beitrittsantrages. Er kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt bzw. befristet angenommen werden (Probezeit). Befristet aufgenommene Personen dürfen während der Probezeit kein Häs erwerben. Vereinseigene Häser stehen dieser Person zur Verfügung.
§ 9 Beginn der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Zunftrat nach schriftlicher Bestätigung und der Bezahlung des ersten Beitrags, spätestens 30 Tage nach Erhalt der Bestätigung.
§ 10 Art der Mitgliedschaft:
Es gibt aktive und passive Mitglieder.
§ 11 Beitrag:
Den Mitgliedsbeitrag legt der Zunftrat fest. Es ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in einem Beitragssatz für Einzelmitglieder Familien Juristischen Personen, diese sind Familien gleichgestellt. Zur Familie sind Kinder bis zum 16. Lebensjahr, sowie Kinder, die kein eigenes Einkommen erzielen, zu rechnen.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied muss sich um die Erreichung des in § 3 festgelegten Ziele einsetzenAlle Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen und Umzügen der Zunft teilzunehmen, sofern hierbei keine anderen rechtlichen Vorschriften verletzt werden. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen der Zunft teilzunehmen und soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, Anträge zur Beschlussfassung einzureichen, sowie bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben. Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den Zunftrat wählbar. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und die Ordnungen der Zunft, sowie die von den Organen im Rahmen ihrer Befugnisse gefassten Beschlüsse zu beachten. Aktive Mitglieder müssen sich im Häs und unter der Maske so benehmen, dass gegen die Narrenzunft keine Beschwerden erhoben werden können. Jeden grob fahrlässig verursachten Schaden muss derjenige selbst tragen, der ihn verursacht. Das Mitglied muss damit rechnen nach § 15 / 16 der Satzung behandelt zu werden.Ausgeliehenes Zunfteigentum muss der Zunft unverzüglich bei der dafür bestimmten Person wieder ordnungsgemäß abgegeben werden. Jeder mutwillige oder durch unsachgemäße Behandlung entstandene Schaden ist vom Schädiger (Verursacher) zu ersetzen.Ausscheidende Mitglieder haben das in ihrem Besitz befindliche Zunfteigentum unverzüglich der Zunft zurückzugeben.
§ 13 Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder nicht der Zunft angehörige Persönlichkeiten, die sich besonders Verdienste um die Zunft erworben haben bzw. die geeignet sind, die Interessen und das Brauchtum der Zunft zu fördern im Stande sind, ernannt werden. Dieses beschließt der Zunftrat.
§ 14 Die Mitgliedschaft endet durch:
Freiwilliger Austritt, der Austritt ist nur auf Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung 2 Monate vor Ablauf des alten Geschäftsjahres möglich. (bis zum 31. März) 3-monatigen Zahlungsverzuges des BeitragesAusschluss gemäß § 16AblebenAuflösung der Zunft.
§ 15 Verwarnungen:
Der Zunftrat kann Verwarnungen wegen groben und wiederholten Verstößen gegen Zweck, Satzung und Ordnungen der Zunft aussprechen.
Maßnahmen:Mündliche Ermahnung durch jedes ZunftratsmitgliedSchriftliche Verwarnung mit Angabe von Gründen durch einfache Mehrheit des ZunftratesBefristete Veranstaltungssperren durch den Zunftrat, dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilenBei Nichtbeachtung aller Maßnahmen durch das Mitglied ist § 16 anzuwenden.
§ 16 Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Zunftrat. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung gültig, wenn der Zunftrat mit 2/3 Mehrheit dies beschließt. Der Zunftrat ist mit 2/3 seiner gewählten Mitglieder beschlussfähig. Die Zahl der Zunfträte ist jeweils nach oben zu runden. Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die gegen § 3, 11 und 15 der Satzung in Vereinsschädigender Weise verstoßen. Gegen den Beschluss des Zunftrates über einen Ausschluss ist kein Einspruch möglich. Eine Neuaufnahme durch den Zunftrat ist nach Ablauf von 3 Jahren möglich.
Zunftorgane
§ 17 Die Zunft gliedert sich in verschiedene Gilden, der Zunftrat entscheidet über neue Gilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung, bzw. die Gildenordnung.
§ 18 Zunftorgane:
Die Zunftorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Zunftrat
- Der Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Zunftmeister, Kassier und Schriftführer.
§ 19 Mitgliederversammlungen:
Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich mindestens einmal an einem vom Zunftrat bestimmten Ort und Termin jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres in Juni zusammen. Die Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage vor Abhaltung, durch den Vorstand schriftlich oder in der öffentlichen Tageszeitung bekannt gegeben werden. Sind Anträge zur Satzungsänderung oder zur Änderung einer der in § 27 genannten Ordnungen gestellt, müssen die Mitglieder in geeigneter Weise über den zu ändernden Paragraphen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung informiert werden.
Die Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Zunftmeister
- Bericht des SchriftführersKassenbericht durch den Kassier
- Bericht über die KassenprüfungBericht der Zunfträte über ihre Tätigkeitsgebiete
- Entlastung des Zunftrates und des Kassiers
- Neuwahlen des Zunftmeisters und des Zunftrates, sofern sie satzungsgemäß anstehen
- Wahl der zwei Kassenprüfer
- Behandlung von Anträgen der Mitglieder
- Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung beschließt nur über Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. Anträge müssen von mind. 10 Mitgliedern unterzeichnet sein. Beschlussfähigkeit besteht grundsätzlich, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ausnahme: siehe § 24.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zwecks oder des Grundes schriftlich einreichen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen und die Beschlüsse vom Zunftmeister und Protokollführer zu beurkunden.
§ 20 Der Zunftrat:
Der besteht aus mindestens 15 Mitgliedern der Narrenzunft. Die Zahl der Zunfträte kann den Bedürfnissen entsprechend auf das unumgängliche Maß angepasst werden. Die erforderliche Zahl der Zunfträte ist durch die Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit zu bestätigen. Der Zunftrat wird von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Mitglieder haben das Recht Neuwahlen gemäß § 12 c) zu beantragen. Die Zunfträte sind zur Übernahme bestimmter Aufgabenbereiche verpflichtet, für die sie volle Verantwortung tragen.Vorschläge für die alle 2 Jahre anstehenden Neuwahlen der Zunfträte müssen mit dem Einverständnis des Vorgeschlagenen 14 tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Scheiden Mitglieder des Zunftrates vorzeitig aus, muss der Zunftrat ersatzweise bis zur nächsten fälligen Neuwahl, Mitglieder in den Zunftrat aufnehmen um die Funktionsfähigkeit des Zunftrates zu gewähren. Dies geschieht nach dem Nachrückverfahren, wobei der mit der nächst höheren Stimmenzahl Gewählte an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt. Ersatzweise aufgenommene Zunfträte sind den anderen gleichzustellen. Scheiden während der Amtszeit mehr als 1/3 der gewählten Zunftratsmitglieder vorzeitig aus, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt Neuwahlen durchzuführen.
§ 21 Der Zunftmeister:
Der Zunftmeister und sein Stellvertreter vertreten die Narrenzunft gerichtlich und außergerichtlich.Scheiden der Zunftmeister und dessen Stellvertreter vorzeitig aus, tritt das amtsälteste Zunftratsmitglied an die Stelle des Vorstandes und hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Zunftmeisters einzuberufen. Dem Zunftmeister steht das Recht zu, im Einzelfall bis zu einem Betrag, der in der Geschäftsordnung festgelegt ist, selbstständig zu verfügen. Er führt den Vorsitz im Zunftrat und beruft diesen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mehr als 1/3 der Zunftratsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes bei ihm beantragt.
Sonstiges
§ 22 Vergütungen und Entschädigungen
Die Tätigkeit aller Zunftmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen können laut Beschluss des Zunftrates erstattet werden. Die persönlichen Dienstleistungen werden nicht vergütet.
§ 23 Zunftvermögen:
Über das Zunftvermögen kann nur der Vorstand mit Beschluss des Zunftrates verfügen. Es steht nur dem im § 3 aufgeführten Zweck zur Verfügung.Das Zunftvermögen wird vom Kassier verwaltet. Masken, Kostüme, Häs, Dekoration und Gerätschaften sind hiervon ausgenommen. Die Verwaltung und ordnungsgemäße Behandlung ist an ein Zunftratsmitglied zu übertragen. Von den Verantwortlichen ist jeweils ein Bestandsverzeichnis zu führen.
§ 24 Beschlussfassung
Einer Satzungsänderung müssen ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Zweck-Änderung oder Auflösung der Narrenzunft mindestens ¾ aller Mitglieder zustimmen.
§ 25 Auflösung der Narrenzunft
Bei der Auflösung der Narrenzunft Biberach fällt das gesamte Zunftvermögen der Stadt Biberach an der Riß zu, mit der Auflage, es bis zur Wiedergründung einer Narrenzunft treuhänderisch zu verwalten.
§ 26 Ergänzend zur Satzung erlässt die Narrenzunft Biberach verschiedene Ordnungen. Keine dieser Ordnungen darf in ihrem Inhalt von dieser Satzung abweichen. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
§ 27 Sonstige Bestimmungen
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB §§ 21 bis 79. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Biberach an der Riß.
§ 28 Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Gildenordnung der Narrenzunft Biberach e. V.
Einleitung
Um innerhalb der Zunft und den einzelnen Gilden Ordnung und Kameradschaft zu gewähren, aber auch um ein geordnetes Verhältnis der Zunft zu den Gilden zu wahren, wird folgende Gildenordnung erlassen.
Allgemeine Bestimmungen
Diese Gildenordnung hat Gültigkeit für alle der Zunft angeschlossenen Masken und Häsgilden.
Die Gildenordnung ist Teil der Geschäftsordnung der Zunft
Zur Zeit bestehen folgende Gilden für die diese Ordnung Gültigkeit hat:
- Biberhex
- Mahdgeist
- Mumpfentalschrat
- Burrenmahle
Aufbau und Organisation der Gilden
Über die Gründung neuer Gilden entscheidet der Zunftrat. Sie sollte mind. 20 Mitglieder haben. Die Darstellung des Häs oder der Maske sollte sich an einer historischen Figur oder Brauchtum orientieren.Jeder Gilde steht ein Gruppenvogt vor. Dieser wird von der Gruppe gewählt und bei der Mitgliederversammlung bestätigt. Für den Gruppenvogt ist ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Gruppenvogts die Interessen der Gilde im Zunftrat mit Sitz und Stimme vertritt. Die einzelnen Gilden dürfen Veranstaltungen durchführen, sofern sie sich nicht mit Zunftveranstaltungen überschneiden (Vorlage beim Zunftrat bezüglich Genehmigung). Bei Veranstaltungen ist dem Gruppenvogt oder dessen Stellvertreter von den Mitgliedern der Gilde in allen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Wird die Gilde bei Veranstaltungen in Gruppen aufgeteilt, muss für jede Gruppe ein Beauftragter von dem Gruppenvogt bestimmt werden. Über die Aufteilung der Gilde bei Veranstaltungen bestimmt der Zunftrat nach Anhörung des Gruppenvogtes. Jedes Gildenmitglied erhält bei der Bezahlung des Zunftbeitrages eine Nummer. Bei Veranstaltungen ist diese Nummer gut sichtbar am Häs zu tragen. Von der Gilde wird festgelegt, wo die Nummer zu tragen ist. Die ausgeteilten Nummern werden in einer Liste vom Säckelmeister registriert. Bei Veranstaltungen darf das Häs nur an Personen verliehen werden, die Mitglied der Zunft sind. Kein Mitglied sollte zwei Häs besitzen. Wenn ein Häs ausgeliehen wird von einer anderen Gruppe, muss das eigene Häs springen. Kinder unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung einer von den Erziehungsberechtigten beauftragten Person an Veranstaltungen teilnehmen. Die Zunft selbst haftet nicht für Teilnehmer, die noch nicht volljährig sind. Sie übernimmt grundsätzlich keine Aufsichtspflicht. VerhaltensrichtlinienDie Mitglieder der Gilde haben sich bei allen Anlässen oder Veranstaltungen so zu verhalten, dass sie keinen Schaden verursachen oder das Ansehen der Zunft oder der Gilde nicht schädigen.Der Alkoholkonsum bei Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen kann und will nicht untersagt werden. Es darf aber durch den Genuss von Alkohol nicht zu Ausschreitungen im Sinne Ziffer I kommen. Maske und Häs darf in der Öffentlichkeit nur bei angeordneten Veranstaltungen oder Anlässen getragen werden. Es ist vor allem nicht erlaubt, einzeln oder in Gruppen ohne Genehmigung an auswärtigen Veranstaltungen, auch Tanzveranstaltungen, teilzunehmen. Ausnahmen sind nur vom Gruppenvogt möglich. Zu auswärtigen Veranstaltungen wird eine gemeinsame Abfahrt zu Veranstaltungen und zurück bestimmt. Diese Termine kann nur der Gruppenvogt bestimmen.Jedes Mitglied hat den Anordnungen der Vorstandschaft der Zunft bei Veranstaltungen oder anderen Anlässen Folge zu leisten. Das Mitglied der Vorstandschaft hat sich, wenn möglich zuerst an dem Gruppenvogt zu wenden. Die Gruppenvogte haben dem Zunftmeister von Gildenveranstaltungen vorher zu informieren. Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Mitglieder an Veranstaltungen der Zunft innerhalb von Biberach teilnehmen, es sei denn, dass bestimmte Gründe dies nicht zulassen. Die Mitglieder der Gilden haben bei Veranstaltungen in vollständigem Häs teilzunehmen. Das Häs muss sauber und in ordentlichem Zustand sein. Abänderungen an Maske und Häs sind nicht zulässig. Jedes Mitglied sollte sich zu mindestens 1/3 der Veranstaltungen beteiligen.
Datenschutzordnung
Hier steht die Datenschutzordnung der Narrenzunft Biberach e.V. als Anlage zur Vereinssatzung im PDF-Format zur Verfügung